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Betreibung unvermeidbar? Auf was ist zu achten

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Wer eine Rechnung nicht bezahlt, kann betrieben werden. Wann wird der Zahlungsbefehl zugestellt? Wie geht es weiter nach dem Rechtsvorschlag?


von Andrea R. Padrun, 03.05.2011

Arten von Betreibung
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) unterscheidet drei Betreibungsarten:


1. Auf Pfändung:
Dem Schuldner werden nur so viele Vermögensgegenstände gepfändet, um damit die Schuldtilgen zu können. Diese Art der Betreibung ist die häufigste.


2. Auf Konkurs:
Das gesamte Vermögen wird beschlagnahmt und versilbert. Diese Betreibungsart kommt bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Gesellschaften zum Zug. Ausnahme: Eine überschuldete Privatperson kann einen Privatkonkurs herbeiführen.


3. Auf Pfandverwertung:
Der Gläubiger ist im Besitz eines Faust- oder Grundpfandes, das dem Schuldner gehört. Dieses führt er nun der Verwertung zu, um damit die Schuld zu tilgen.




Beachten Sie:
Gläubiger sind nicht verpflichtet, ein Mahnverfahren einzuhalten. Ist eine Forderung fällig und wird sie nicht bezahlt, kann unverzüglich betrieben werden.

Ein Rechtsvorschlag, bloss um Zeit zu gewinnen, lohnt sich nur, wenn der Schuldner nach Erhalt des Zahlungsbefehls sofort mit dem Gläubiger Kontakt aufnimmt und ihm eine gütliche Regelung vorschlägt.

Tipp: Sofort nach Eingang einer berechtigten Betreibung mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen und Bezahlung und Rückzug der Betreibung Zug um Zug vereinbaren.

Gläubiger sind von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, nach erfolgter Bezahlung die Betreibung zurückzuziehen und damit dem Schuldner zur Löschung des Eintrages und zu einem reinen Betreibungsregister-Auszug zu verhelfen. 
Ist der Gläubiger bereit, die Betreibung zurückzuziehen, muss er dies gegenüber dem Betreibungsamt schriftlich erklären («Ich ziehe die Betreibung zurück»). Es genügt nicht mitzuteilen, die Forderung sei bezahlt worden. Dies würde lediglich zum Vermerk «bezahlt» im Register führen, den Eintrag aber nicht zum Verschwinden bringen.

Der Schuldner hat das Recht, während der Frist für den Rechtsvorschlag zu verlangen, dass der Gläubiger Belege beim Betreibungsamt vorlegen muss, welche die Forderung beweisen.

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr. Haben die Parteien einen
höheren Zins vereinbart, so kann dieser auch während des Verzugs gefordert werden.

Laut Gesetz ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Kosten einer Inkassofirma zu übernehmen, auch nicht unter dem Titel «weiterer Verzugsschaden nach Artikel 106 OR».

Ist der Betriebene zu Unrecht betrieben worden, kann er gerichtlich feststellen lassen, dass die Schuld nie bestanden hat.

 

 

Allgemeines zum Betreibungsverfahren

Das Betreibungsverfahren dient dazu, die Bezahlung einer Geldschuld mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Der Gläubiger fordert einen Geldbetrag. Der Schuldner bezahlt. Oder er nimmt die gesetzlichen Schutzmechanismen in Anspruch, wenn er zu Unrecht betrieben worden ist. Ungerechtfertigte Betreibungen sind möglich, denn in der Schweiz kann jeder jede betreiben. Niemand prüft bei Eingang eines Betreibungsbegehrens, ob die Forderung zu Recht erhoben wird oder nicht.

 

Wie wird eine Betreibung eingeleitet?

Der erste Verfahrensabschnitt, die Einleitung der Betreibung, verläuft bei allen Betreibungsarten gleich: der Gläubiger stellt ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt des Wohnsitzes (bzw. Domizil) des Schuldners. Darin bezeichnet der Gläubiger u.a. eine Forderung, ohne ihre Rechtmässigkeit zu diesem Zeitpunkt nachweisen zu müssen. Das Betreibungsamt erstellt daraus den Zahlungsbefehl, eine formelle Aufforderung, die Schuld zu tilgen, und stellt diese dem Schuldner zu.

 

Rechtsvorschlag

Der Schuldner hat die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Damit bestreitet der Schuldner das Vorhandensein der Schuld. Mit dem Rechtsvorschlag blockiert der Schuldner die Betreibung – es liegt nun wieder am Gläubiger, das Verfahren in Gang zu bringen.

 

Rechtsvorschlag beseitigen

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so liegt es am Gläubiger nachzuweisen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Mittels Rechtsöffnungsbegehren wendet er sich an das zuständige Gericht und belegt seine Forderung, z.B. durch Vorlegen eines Vertrags mit dem Schuldner.

 


 

Wichtiger Hinweis!

Die Betreibungs- und Konkursämter werden nie von sich aus tätig – wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter!! Konkret heisst dies, dass der Gläubiger jeden Verfahrensschritt selber einleiten muss. Wenn er nichts unternimmt, schläft das Verfahren ein.

 

Kosten des Verfahrens

Die Betreibungskosten sind immer vom Gläubiger vorzuschiessen und werden in der Folge durch das Betreibungsamt als Bestandteil der Forderung dem Schuldner in Rechnung gestellt. Die Höhe der Betreibungskosten sind kantonal unterschiedlich und hängen von der Höhe der Forderung ab. Forderungen bis 10'000 Franken ergeben in der Regel Betreibungskosten von 50 bis 100 Franken.

 


 

Elektronischer Betreibungsschalter

Der elektronische Betreibungsschalter www.betreibungsschalter.ch der Bundesverwaltung (Bundesamt für Justiz) unterstützt die Einleitung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs, nicht aber Faustpfand-, Grundpfand- und Wechselbetreibung.

 

Ermittlung des zuständigen Betreibungsamtes

Das zuständige Betreibungsamt befindet sich am Wohnort bzw. Sitz des Schuldners. 

 

Quelle: Bundesamt für Justiz

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