Steuerpflicht
Die bisherigen Umsatzlimiten von Fr. 75'000.- bzw. Fr. 250'000.- und die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-, die für die Erreichung der Steuerpflicht massgebend waren, fallen weg. Neu gilt für die Steuerpflicht ein Umsatz aus steuerbaren Leistungen von Fr. 100'000.-. Wird diese Umsatzgrenze innerhalb eines Jahres überschritten, ist die Eintragung bei der MWST obligatorisch. Unternehmen, insbesondere Landwirte mit Lohnarbeiten, Handel, Kommunalarbeiten, etc., die bisher die Steuerzahllast von Fr. 4'000.- nicht erreichten, können neu steuerpflichtig sein. Umgekehrt kann auch eintreten, dass derzeit Steuerpflichtige die Umsatzgrenze von Fr. 100'000.- nicht erreichen und von der MWST befreit werden. Solche müssen sich bis zum 31. Januar 2010 bei der Eidg. Steuerverwaltung melden.
Für die Landwirte gilt aber immer noch der Grundsatz, dass sie für die im eigenen Betrieb produzierten Erzeugnisse (Urprodukte) von der Steuerpflicht ausgenommen sind.
Beurteilung nach dem alten MWSTG
Für den pflichtigen Umsatz von Fr. 120'000.- ist die MWST-Pflicht nicht gegeben weil,
die massgebende Umsatzgrenze zwischen Fr. 75'000.- und Fr. 250'000.- liegt und die Steuerzahllast mit Fr. 1'520.- unter Fr. 4'000.- liegt.
(Bemessungsgrundlage: vereinnahmtes Entgelt)
Beurteilung nach dem neuen MWSTG
Für den pflichtigen Umsatz von Fr. 120'000.- ist die MWST-Pflicht gegeben weil,
der massgebende Umsatz über der Umsatzgrenze von Fr. 100'000.- liegt.
(Bemessungsgrundlage: vereinbartes Entgelt ohne MWST)
Ab 2010 ist die freiwillige Steuerpflicht auch möglich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Es müssen keine Mindestumsatzgrenzen überschritten werden.
D.h. jede Person, die ein Unternehmen neu startet bzw. betreibt, hat das Recht, sich der MWST zu unterstellen.
Option für die Versteuerung der von der MWST ausgenommenen Leistungen
Für die freiwillige Unterstellung (Option) von ausgenommenen Leistungen ist kein schriftliches Gesuch mehr notwendig. Eine solche Option kann inskünftig durch offenen Ausweis der MWST erfolgen und muss in der MWST-Abrechnung entsprechend deklariert werden (siehe neues Abrechnungsformular).
Es ist aber weiterhin zu beachten, dass wenn die MWST nicht mehr ausgewiesen bzw. überwälzt wird, infolge Wegfall der Option ein Eigenverbrauch (Nutzungsänderung) geschuldet ist.
Selbstproduzierte Erzeugnisse (Milch, Getreide, Setzlinge, etc.) von Landwirten und Gärtnern sowie der Viehhandel und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen sind von der Steuer ausgenommene Umsätze.
Vorsteuerabzug
Unter Vorbehalt weniger Ausnahmen können neu sämtliche im Rahmen der geschäftlich begründeten Tätigkeit anfallende Vorsteuern geltend gemacht werden.
Dies führt zu folgenden Änderungen, dass
- nun auch auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke der volle Vorsteuerabzug möglich ist und die 50% - Regel beim Vorsteuerabzugsrecht entfällt.
- die derzeitige Margenbesteuerung beim Occasionshandel durch einen fiktiven Vorsteuerabzug auf dem Betrag des gekauften Gegenstandes ersetzt wird.
Ab 01. Januar 2010 kann der Steuerpflichtige auf dem bezahlten Betrag für ein gebrauchtes Auto einen fiktiven Vorsteuerabzug (107.6%) geltend machen.
Ein Occasionshändler kann im ersten Quartal 2010 auf dem Occasionslagerbestand (von nicht steuerpflichtigen Personen gekauft) die Einlageentsteuerung (fiktiver Vorsteuerabzug) auf dem Einstandspreis geltend gemacht werden.Dafür hat inskünftig die steuerpflichtige Person die MWST auf der Rechnung für einen Gebrauchtgegenstand offen auszuweisen (anstelle des bisherigen Hinweises „margenbesteuert").
Im Weiteren ist bei den Vorsteuern zu beachten, dass der Vorsteueranspruch nicht mehr an die strengen formellen Anforderungen, sondern mehr an die Zahlung der Steuer selbst geknüpft ist. Selbstverständlich bleibt die vorsteuerabzugsberechtigte Person hierfür nachweispflichtig!
Aus Sicht des Leistungsempfängers empfiehlt sich weiterhin, die Ausstellung eins MWST-konformen Beleges zu verlangen.
Abrechnungsmethoden
Es kann weiterhin zwischen der quartalsweisen, effektiven Abrechnungsmethode und der halbjährlichen vereinfachten Saldosatzmethode gewählt werden.
Die vereinfachte Saldosatzabrechnungsmethode sollte inskünftig vermehrt bei Neugründungen (Unternehmen mit geringen Investitionsvolumen) geprüft werden, weil ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode bereits nach einem Jahr wieder möglich ist.
Im Falle der effektiven Abrechnungsmethode beträgt die Mindestanwendungsdauer demgegenüber drei Jahre (früher fünf Jahre).
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) wird die Saldosteuersätze in Absprache mit den Brachenverbänden zum Teil neu festlegen. Es könnten somit neue Anreize für einen allfälligen Abrechnungswechsel entstehen. Das Gesuch für einen Abrechnungswechsel ist bis Ende März 2010 der ESTV einzureichen.
Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch wird neu nicht mehr über den Umsatz, sondern über eine Korrektur des Vorsteuerabzuges berücksichtigt.
Der baugewerbliche Eigenverbrauch bei auf eigener Rechnung ausgeführten Bauarbeiten wird abgeschafft und muss nicht mehr versteuert werden. Dafür müssen die Vorsteuern auf den verwendeten Materialien, Infrastruktur, etc. entsprechend gekürzt werden.
Ebenfalls wird kein Eigenverbrauch mehr geschuldet bei Abgabe von Werbegeschenken und Warenmustern zwecks Erzielung steuerpflichtiger Umsätze sowie Geschenken bis zu einem Warenwert von Fr. 500.-.
Verfahrensrecht
Das neue Gesetz verpflichtet die steuerpflichtige Person, die Steuerabrechnungen einer Steuerperiode mit ihrer Erfolgsrechnung (Buchhaltung) abzugleichen und festgestellte Fehler zu korrigieren (Umsatzabstimmung: Erfolgsrechnung mit den MWST-Abrechnungen).
Werden mittels dieser Umsatzabstimmung Fehler/Differenzen in den Steuerabrechnungen festgestellt, muss in den zwei nachfolgenden Quartalsabrechnungen die Korrektur stattfinden, d.h. bis zum 31. August des Folgejahres. Spätere Korrekturen der Abrechnung haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen (Korrekturabrechnung).
Neues Abrechnungsformular
Sowohl das Effektive als auch das Saldosatz-Abrechnungsformular wurde aufgrund der erweiterten Deklarationspflicht neu konzipiert. Das Abrechnungsformular gliedert sich neu in drei Teile und die einzelnen Abrechnungspositionen sind durch neue Ziffern definiert:
Im ersten Teil (Umsatzbereich; Ziffer 200-299) werden das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt und allfällige Umsatzabzüge eingetragen.
Im zweiten Teil (Steuerberechnung; Ziffer 300-510) wird die geschuldete Umsatzsteuer auf die gesetzlichen Steuersätze aufgeteilt und die Vorsteuern inkl. allfälliger Vorsteuer-korrekturen (neu Eigenverbrauch) berechnet. Es resultiert die Steuerschuld oder das Steuerguthaben.
Im dritten Teil (andere Mittelflüsse; Ziffer 900-910) sind die Nichtentgelte einzutragen.
Änderungen im Umsatzbereich
- Neu muss der Anteil an optierten Umsätzen von der Ziffer 200 unter Ziffer 205 gesondert ausgewiesen werden (Rückschlüsse Vorsteuerkorrektur)
- Die Position „Eigenverbrauch" ist neu als Vorsteuerkorrektur definiert und entfällt im Umsatzbereich.
- Vermögensübertragungen im Meldeverfahren müssen neu unter Ziffer 225 deklariert werden (siehe spezielle Ausführung zum Meldeverfahren)
Änderung in der Steuerberechnung
- Bei der Steuerberechnung kann neu eine allfällige Einlageentsteuerung unter Ziffer 410 berücksichtigt werden.
- Ein allfälliger Eigenverbrauch bzw. eine Vorsteuerkorrektur von der gemischten Verwendung einzelner Leistungen wie Fahrzeuge, Restaurantverpflegung, etc. ist neu unter Ziffer 415 zu deklarieren.
- Die Vorsteuerkürzung aufgrund „Nicht-Entgelte wie Subventionen, Direktzahlungen, etc. ist neu unter Ziffer 420 zu deklarieren.
Änderungen Andere Mittelflüsse
Dieser Abrechnungsteil ist komplett neu dazugekommen.
- Unter der Ziffer 900 und 910 sind allfällige Subventionen, Direktzahlungen, andere öffentlich-rechtliche Beiträge, Spenden, Schadenersatz, etc. einzutragen.
- Diese Nicht-Entgelte sind nicht in der totalen Umsatzziffer 200 enthalten.
- Diese Angaben liefern Rückschlüsse für eine allfällige Vorsteuerkürzung (Ziffer 420)
Neue Steuersätze
Die Änderungen der Steuersätze aufgrund der Volksabstimmung vom 27. September 2009 treten erst ab 01. Januar 2011 in Kraft.
| Normalsatz |
7.6% |
auf |
8.0% |
| Sondersatz |
3.6% |
auf |
3.8% |
| Reduzierter Satz |
2.4% |
auf |
2.5% |
Handlungsbedarf
Aufgrund der geschilderten Änderungen ist nachstehender Handlungsbedarf angezeigt:
- Grundsätzliche Beurteilung der MWST-Pflicht hinsichtlich der neuen Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-, Meldetermin an die ESTV bis 31. Januar 2010.
- MWST-Pflichtige Betriebe sollten ihre Abrechnungsmethode neu beurteilen und gegebenenfalls eine Änderung des Systems prüfen (Saldosatz oder Effektiv).
- Land- und Forstwirte sowie Gärtner und Gemüsebaubetriebe, welche neben den im eigenen Betrieb gewonnen Erzeugnissen (Milch, Weizen, Obst, Gemüse, Masttiere, etc.) noch weitere Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen ebenfalls ihre MWST-Pflicht genau prüfen.
Gerne stehen wir Ihnen zum nMWSTG mit weiteren Informationen zur Verfügung. Rufen Sie uns an!