Die News durchsuchen:

Suchen im Bereich

MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2011 - Auf was müssen Sie achten.

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. Drucken

eidgenossen

Per 1. Januar 2011 werden die Mehrwertsteuersätze erhöht. Auch die Saldosteuersätze erfahren eine entsprechende Anpassung.
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Lieferung oder der Leistungserbringung.
Was bedeutet die Satzerhöhung für Sie als Pinus Anwender respektive was gilt es bei der Eröffnung des Geschäftsjahres 2011 zu beachten? Wir haben Ihnen dazu drei Merkblätter zum Herunterladen bereitgestellt.
Im Weitern bewirkt die Satzerhöhung, dass eine steuerpflichtige Person, die zurzeit die effektive Abrechnungsmethode anwendet, per 1. Januar 2011 auf die Saldosatz-Abrechnungsmethode wechseln kann, auch wenn die 3-jährige Wartefrist noch nicht abgelaufen ist.

 

MWST Abrechnungsformular (Pinus Software)

MWST Abrechnungsformular (Pinus Software)

 

 

Korrekturmaske MWST (Pinus Software)

Korrekturmaske MWST (Pinus Software)

 

Links zum Thema
Merkblätter Pinus Software Satzerhöhung Mehrwertsteuer:

Merkblatt Satzerhöhung MWST Pinus Faktura

Merkblatt Satzerhöhung MWST Pinus Fibu effektive Abrechnungsmethode

Merkblatt Satzerhöhung MWST Pinus Fibu Saldosteuersatzmethode

 

Rückblick zur Einführung des neuen Mehrwertsteuergesetzes (nMWSTG)

Am 12. Juni 2009 hat das Parlament die Totalrevision des Bundesgesetztes über die Mehrwertsteuer beschlossen. Dieses wurde am 27. September 2009 durch das Volk bestätigt. Durch zahlreiche Gesetzesänderungen sollen die Unternehmen administrativ entlastet und ihr Entrichtungsaufwand gesenkt werden. Die Umsetzung dieser Zielsetzung ist in der Praxis aber nicht so einfach und zieht sich in die Länge.

In einem ersten Schritt wurde per 1. Januar 2010 das nMWSTG und die dazu gehörende Verordnung in Kraft gesetzt. Auf Grund dieser waren alle steuerpflichtigen Personen gezwungen, ihre Abrechnungsmethode zu überprüfen und zu überdenken. Ein Wechsel der Abrechnungsmethode konnte ohne Einhaltung sonst geltender Fristen vorgenommen werden.

Auch bis dato nicht steuerpflichtige Unternehmen mussten aufgrund der neuen Bestimmungen prüfen, ob die MWST-Pflicht neu gegeben ist. Seit dem 1. Januar 2010 gilt:

Wer in einem Geschäftsjahr die Umsatzgrenze (inkl. Debitoren) von Fr. 100'000 aus mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten erreicht, muss sich bei der Mehrwertsteuer auf den 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres anmelden. Zur Bestimmung der MWST-Pflicht nicht mehr relevant ist die Steuerzahllast einer Unternehmung!

Wird die Umsatzgrenze von Fr. 100'000 pro Jahr nicht mehr erreicht und wird vermutet, dass diese auch in kommenden Geschäftsjahren nicht mehr erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit sich innerhalb eines Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres, also bis Ende Januar des Folgejahres, bei der Mehrwertsteuer abzumelden.

Musste vor Inkraftsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes die effektive Abrechnungsmethode während fünf Jahre beibehalten werden, vermindert sich diese Frist auf neu drei Jahre. Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode ist auf jedes folgende Geschäftsjahr möglich, muss jedoch binnen eines Monats angekündigt werden.

 

Vorschau zur Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Per 1. Januar 2011 werden die Mehrwertsteuersätze, vorerst befristet von 2011 bis 2017, erhöht. Die zusätzlichen Mehrwertsteuer-Einnahmen sollen gemäss Volksabstimmung zur IV-Zusatzfinanzierung eingesetzt werden.

Die Steuersätze werden wie folgt angehoben:

neu
bisher zum Normalsatz von 7.6% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 8.0 %
bisher zum Sondersatz von 3.6% steuerbare Beherberungsleistungen auf 3.8 %
bisher zum reduzierten Satz von 2.4% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 2.5 %

 

Die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze:

01.01-31.12.2010 6.4% 5.8% 5.0% 4.2% 3.5% 2.8% 2.0% 1.2% 0.6% 0.1%
ab 01.01.2011 6.7% 6.1% 5.2% 4.4% 3.7% 2.9% 2.1% 1.3% 0.6% 0.1%

 

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Lieferung oder der Leistungserbringung.

Wird die Leistung teilweise im „alten" Jahr und teilweise im „neuen" Jahr erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Steuersätzen steuerbar und satzgetrennt in Rechnung zu stellen.

Im Weitern bewirkt diese grundsätzliche Satzerhöhung, dass eine steuerpflichtige Person, die zurzeit die Effektive-Abrechnungsmethode anwendet, per 1. Januar 2011 auf die Saldosatz-Abrechnungsmethode wechseln kann, auch wenn die 3-jährige Wartefrist noch nicht abgelaufen ist. Ein solcher Wechsel ist bis spätestens Ende Februar 2011 bei der Steuerverwaltung zu beantragen.

Was bedeutet die Satzerhöhung für Sie als Pinus Kunde resp. was gilt es bei der Eröffnung des Geschäftsjahres 2011 zu beachten?

Lesen Sie dazu beiliegende Merkblätter.



 

Merkblätter Pinus Software Satzerhöhung Mehrwertsteuer:

 Merkblatt Satzerhöhung MWST Pinus Faktura

 Merkblatt Satzerhöhung MWST Pinus Fibu effektive Abrechnungsmethode

 Merkblatt Satzerhöhung MWST Pinus Fibu Saldosteuersatzmethode

 

 

Verwandte Beiträge: News-Beitrag Treuhand Mehrwertsteuer

Newsarchiv