Die News durchsuchen:Was tun, wenn ihre Kunden nicht zahlen?09. November 2010
Wie sollen wir vorgehen mit Kunden, die es mit der Zahlungsmoral nicht so genau nehmen? Wie kommen Sie als Unternehmer zu ihrem Geld und wann lohnt sich ein Betreibungsverfahren?
Beispiel: Zahlungserinnerung aus Pinus Faktura
Beispiel: 1. Mahnung aus Pinus Faktura
Beispiel: Letzte Mahnung aus Pinus Faktura
Muss ich einen säumigen Kunden mindestens dreimal mahnen, bis ich die Betreibung einleiten darf? Muss eigentlich die letzte Mahnung eingeschrieben verschickt werden? Die Antwort lautet zweimal nein. Rechtlich gesehen müssen Sie überhaupt nicht mahnen. Sie können nach Ablauf der Zahlungsfrist sofort eine Betreibung einleiten oder eine Klage beim Gericht einleiten.
Gesetzlich nicht geregeltDas Mahnwesen ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Es bleibt ihnen überlassen, ob wie rasch und wie oft sie einen Kunden erinnern möchten. Auch in der Form sind sie frei. In der Praxis ist das dreistufige Mahnsystem weit verbreitet. Auf eine Zahlungserinnerung folgt eine zweite Mahnung, dann eine dritte, die dem Schuldner die Betreibung in Aussicht stellt. Aus Beweisgründen sollten Mahnungen per Post verschickt werden, aus Kostengründen jedoch erst die letzte eingeschrieben.
Besser nicht zu lange wartenEs ist ratsam, mit dem Verschicken von Mahnungen nicht lange zu warten. In der Regel sollten sie zehn Tage nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist dem Kunden eine Zahlungserinnerung zukommen lassen. Zwischen den folgenden Mahnungen sollten sie nicht mehr als 20 Tage vergehen lassen.
Den richtigen Ton treffenFormulieren sie verständliche Aussagen und klare Fristen. Drohungen bringen nichts.Viele Unternehmen erheben in ihren Mahnschreiben Verzugszinsen und Mahnspesen. Laut Gesetz ist ein Verzugszins von fünf Prozent ab der Fälligkeit oder dem Datum der ersten Mahnung geschuldet. Ein höherer Zinssatz ist nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist, zum Beispiel in den allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB). Das Gleiche gilt für Mahnspesen: Ohne vertragliche Grundlagen dürfen sie nicht erhoben werden. Bleibt das Mahnen wirkungslos, ist ein Anruf bei ihrem säumigen Zahler ein häufig erfolgreiches Mittel, um sein Geld zu bekommen. Während der Kunde einen Brief zur Seite legen kann, muss er sich einem persönlichen Kontakt stellen. Manchmal nutzen die Schuldner die Gelegenheit, sie um eine verlängerte Frist oder um eine Zahlung in Raten zu bitten. Solche Vereinbarungen sollten sie immer schriftlich festhalten. Bezahlt ihr Kunde, können sie Kosten eines Betreibungsverfahrens einsparen. Bezahlt der Kunde nicht, können Sie im Betreibungsverfahren mit der schriftlichen Vereinbarung den Rechtsvorschlag ihres Schuldners auf einfache Weise beseitigen.
Abklärungen vor der BetreibungWie weiter, wenn weder ihre Mahnungen noch ihr Anruf den säumigen Kunden zu einer Zahlung bewegen können? Viele Unternehmen leiten als Nächstes die Betreibung ein – und sind kurze Zeit später frustriert und ratlos, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt und damit das Verfahren unterbricht. Das Gesetz stellt dem betriebenen Schuldner verschiedene Abwehrmittel zur Verfügung. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls kann er innerhalb von 10 Tagen mit dem Rechtsvorschlag die Forderung bestreiten und das Verfahren vorläufig stoppen. Nur wenn sie über eine von ihrem säumigen Kunden unterschriebene, schriftliche Schuldanerkennung verfügen, zum Beispiel über einen unterschriebenen Lieferschein, einen Vertrag oder eben die oben erwähnte Abzahlungsvereinbarung, können sie den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren aufheben lassen und die Betreibung fortsetzen. Wurde das Geschäft jedoch mündlich abgewickelt und verfügen sie über keine schriftliche Schuldanerkennung, müssen sie beim ordentlichen Gericht Klage einreichen und ihre Forderung gerichtlich überprüfen lassen. Vorgängig findet eine Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter statt. Eine Klage im ordentlichen Verfahren ist zeit- und kostenaufwendiger als das Rechtsöffnungsverfahren. Wenn sie ihren Kunden betreiben oder mit einer Klage vor Gericht bringen möchten, sollten sie vorgängig abklären, ob bei diesem Kunden überhaupt etwas zu holen ist. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister enthält wertvolle Informationen über die Zahlungsfähigkeit ihres Kunden. Finden sie auf dem Auszug meterlange Einträge, dürfte sich eine Betreibung kaum lohnen. Immerhin müssen sie für die Zustellung des Zahlungsbefehls je nach Höhe der Forderung bis zu 400 Franken berappen. In solchen Fällen macht eine Betreibung nur dann Sinn, wenn die Forderung zu verjähren droht. Eine Betreibung unterbricht die Verjährungsfrist. Handelt es sich bei ihrem Kunden um ein Unternehmen, das kurz vor dem Konkurs steht, so können Sie ebenfalls auf eine Betreibung verzichten und zuwarten, bis der Konkurs wegen anderer Schulden über die Firma eröffnet worden ist und dann ihre Forderung beim Konkursamt melden.
Das KonkursverfahrenHat ihr Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder sie den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren beseitigen lassen, kann das Betreibungsverfahren mit dem Fortsetzungsbegehren weitergeführt werden. Ihr Schuldner erhält eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung - je nachdem, ob es sich um eine natürliche Person oder um eine Unternehmung handelt - und eine letzte Zahlungsfrist. Verstreicht auch diese ungenützt, wird bei natürlichen Personen eine Pfändung vollzogen. In der Regel werden der Lohn oder wertvolle Vermögenswerte gepfändet. Handelt sich bei ihrem Schuldner um ein Unternehmen, müssen sie beim Richter am Sitz des Schuldners die Konkurseröffnung beantragen und dazu einen Kostenvorschuss leisten. Der Richter setzt einen Verhandlungstermin an, bis zu dem der Schuldner die betriebene Forderung bezahlen kann. Unterlässt er dies und wird der Kostenvorschuss bezahlt, wird der Konkurs eröffnet. In den meisten Fällen wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt – und sie als Gläubiger gehen leer aus.
Quelle: „Erfolgreich als KMU" Beobachter Verlag Newsarchiv
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